Arbeitslohn ist steuerlich absetzbar
Von Privatpersonen können die Lohnkosten aus Handwerksrechnungen, in der Steuererklärung, steuermindernd von der Steuerschuld abgezogen werden.
Seit dem 01.01.2009 ist der maximal Betrag für Handwerkskosten auf 600 Euro, Brutto Arbeitslohn incl. Mwst., erhöht worden.
Das bedeutet für Sie, dass seit dem Jahr 2009 insgesamt bis zu 1.200 Euro abgezogen werden können.
Formale Vorraussetzungen müssen genau beachtet werden!
Die Steuervergünstigung umfasst sämtliche handwerklichen Tätigkeiten, egal ob es sich um regelmäßig vorzunehmende Renovierungsarbeiten oder um einmalige Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen handelt. Nicht begünstigt ist die Erstellung von etwas Neuem.
Die Steuerermäßigung wird nicht gewährt, wenn die Handwerksleitungen in der Werkstatt des Handwerksbetrieb ausgeführt wird und nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen.
Die Ermäßigung bezieht sich nur auf die Lohnkosten, nicht auf die Kosten des Arbeitsmaterials! Bei der Rechnung müssen demnach Arbeitslohn und Arbeitsmaterial einzeln und mit getrennten Mehrwertsteuern aufgeführt werden.
Barzahlung mit oder ohne Rechnung werden nicht begünstigt! Dem Finanzamt ist auf Verlangen eine detalliert Rechnung der Leistungen vorzulegen. Ebenso ist die Zahlung durch einen Kontoauszug oder durch eine entsprechende Bankbescheinigung, beides im Original, nachzuweisen. Privatkunden müssen Rechnung und Zahlbeleg zwei Jahre aufbewahren.
Erkundigen Sie sich noch heute bei Ihrem Steuerberater!